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4 Winterräder Opel Astra-K 205/55 R16 91H Bridgestone DOT 21 / 7- 7,8mm

Autohaus B206 Hohenlockstedt
  • (3417)
  • Registrado como vendedor profesional
200,00 EUR
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    Ubicado en: Hohenlockstedt, Alemania
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    N.º de artículo de eBay:266800426238
    Última actualización el 03 jun 2024 13:14:16 H.EspVer todas las actualizacionesVer todas las actualizaciones

    Características del artículo

    Estado
    Usado: Un neumático usado pero en buen estado y cuyo dibujo tiene suficiente profundidad para ...
    DOT-Nummer
    1221
    Schneeflocken-Symbol
    Ja
    Reifenbreite
    205
    Anzahl der Kompletträder
    4
    Reifenquerschnitt
    55
    Reifenmodell
    Blizzak LM 005
    Felgenmaterial
    Stahl
    Fahrzeugtyp
    PKW
    Felgenhersteller
    Opel
    Lochkreis
    105
    Profiltiefe
    7- 7,8mm
    Felgenbreite
    6,5
    Reifenbauart
    R (Radialreifen)
    Reifenspezifikation
    Winterreifen
    Reifenhersteller
    Bridgestone
    Geschwindigkeitsindex
    H: bis 210 km/h
    Felgenaufbau
    Einteilig gegossen
    Zollgröße
    16
    Lochzahl
    5
    Run Flat
    Nein
    Tragfähigkeitsindex
    91: max. 615 kg je Reifen
    Einpresstiefe (ET)
    41 mm

    Descripción del artículo del vendedor

    Información de vendedor profesional

    Autohaus B206 Hohenlockstedt GmbH & Co. KG
    Hans-Peter Hellwig
    Kieler Str.4-10
    25551 Hohenlockstedt
    Germany
    Mostrar información de contacto
    :onoféleT0006862840
    :ocinórtcele oerroCed.retsleof-giwlleh@602b.ecivres
    Número de IVA:
    • DE 134775867
    Remito facturas con el IVA desglosado aparte.
    Términos y condiciones de la venta
    Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
    Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
    Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
    (ZDK)
    -TeileverkaufsbedingungenStand: 05/2008
    I. Zahlung
    1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
    sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
    Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
    zur Zahlung fällig.
    2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
    Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
    rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es
    auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
    II. Lieferung und Lieferverzug
    1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
    oder unverbindlich vereinbart werden können,
    sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
    mit Vertragsabschluss.
    2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
    oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
    Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang
    der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
    Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
    Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%
    des vereinbarten Kaufpreises.
    3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
    zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
    Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
    Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2
    dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
    Lieferung setzen.
    Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
    der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
    leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des
    vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
    öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
    Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
    Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
    Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
    den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
    der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
    eingetreten wäre.
    4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
    verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
    Verkäufer bereits mit Überschreiten des
    Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
    Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
    Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
    5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
    die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
    vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
    vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine
    und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen
    entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
    III. Abnahme
    1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
    innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
    Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
    gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
    2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt
    dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz
    ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
    Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder
    der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
    überhaupt kein Schaden entstanden ist.
    IV. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
    der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
    zustehenden Forderungen Eigentum des
    Verkäufers.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig-
    2
    keit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
    bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
    den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang
    mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
    Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
    wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
    unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
    2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
    Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der
    Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
    Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er
    den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der
    Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
    Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
    vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
    geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil
    Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche
    Kosten der Rücknahme und Verwertung des
    Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen
    Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger
    anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten
    nachweist oder der Käufer nachweist, dass
    geringere oder überhaupt keine Kosten
    entstanden sind.
    3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
    der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
    V. Sachmangel
    1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
    verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr
    ab dem Zeitpunkt der Übergabe des
    Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
    öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
    Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages
    in Ausübung seiner gewerblichen oder
    selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der
    Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen im Sinne
    von Satz 1 erfolgt unter Ausschluss jeglicher
    Sachmängelhaftung.
    Ist der Käufer eine natürliche Person, die den
    Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der
    weder ihrer gewerblichen noch ihrer
    selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
    werden kann (Verbraucher), verjähren Ansprüche
    des Käufers wegen Sachmängeln bei neuen
    Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten
    Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der
    Übergabe des Kaufgegenstandes.
    Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
    soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend
    haftet oder etwas anderes vereinbart wird,
    insbesondere im Falle der Übernahme einer
    Garantie.
    2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
    beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
    mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
    Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
    Eingang der Anzeige auszuhändigen.
    3. Ersetzte Teile werden Eigentum des
    Verkäufers.
    4. Abschnitt V, Sachmangel gilt nicht für
    Ansprüche auf Schadensersatz; für diese
    Ansprüche gilt Abschnitt VI Haftung.
    VI. Haftung
    1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
    Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
    der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
    der Verkäufer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
    Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
    und Zweck gerade auferlegen will oder deren
    Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
    Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
    deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
    und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
    Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
    Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch
    eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall
    abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
    Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
    Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
    Nachteile des Käufers, z. B. höhere
    Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
    Schadenregulierung durch die Versicherung.
    Ist der Käufer eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
    Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner
    gewerblichen oder selbständigen beruflichen
    Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines
    Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes
    Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln
    3
    geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende
    Haftungsbeschränkung gilt auch für einen
    Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde,
    nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung
    durch gesetzliche Vertreter oder leitende
    Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen
    grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch
    eine vom Käufer für den betreffenden
    Schadensfall abgeschlossene Versicherung
    gedeckt ist.
    2. Unabhängig von einem Verschulden des
    Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
    Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des
    Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
    eines Beschaffungsrisikos und nach dem
    Produkthaftungsgesetz unberührt.
    3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II abschließend geregelt.
    4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
    gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
    Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
    durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
    Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen
    Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe
    Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die
    diesbezüglich für den Verkäufer geregelte
    Haftungsbeschränkung entsprechend.
    5. Die Haftungsbeschränkungen dieses
    Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
    Körper und Gesundheit.
    VII. Gerichtsstand
    1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
    Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
    Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
    Sitz des Verkäufers.
    2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
    keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
    nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
    gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
    Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
    nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
    des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
    Wohnsitz als Gerichtsstand.
    Certifico que todas mis actividades de venta cumplirán todas las leyes y reglamentos de la UE.
    Número BRN:
    • HRA 704 IZ
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